„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
Art. 6 Abs. 2 EMK
Hierzu gehören sämtliche Delikte, die im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind und nicht in einem der zahlreichen Nebengesetze. Körperverletzungsdelikte, Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Urkundenfälschung, Sexualstraftaten …
Im Zuge zunehmender Korruptionsbekämpfung gewinnt das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht stetig an Bedeutung. Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung, Geldwäsche, Untreue, Bankrott, Bestechung und Bestechlichkeit …
Nach einer Verurteilung besteht weiterhin Beratungsbedarf. Sowohl bei Geld- oder Freiheitsstrafen als auch bei Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß den §§ 63, 64, 66 StGB.
Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gelten besondere Strafvorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres anzuwenden sind.