„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).“
§ 2 StVollzG
Unter dem Begriff der Strafvollstreckung versteht man sämtliche Maßnahmen, die nach Rechtskraft eines Urteils erforderlich sind, um die darin angeordneten Rechtsfolgen durchzusetzen. Die Strafvollstreckung erfolgt bei Erwachsenen durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, bei Jugendlichen durch das Amtsgericht.
Wurde eine Freiheitsstrafe verhängt, gehören Strafaufschub, Bewährungswiderruf, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und Gnadengesuch zu häufigen Beratungsfeldern. Bei Geldstrafen droht eine Ersatzfreiheitsstrafe, wenn der Verurteilte nicht freiwillig bezahlt und die anderweitige Beitreibung der Geldstrafe nicht möglich ist. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Im Maßregelvollzug können psychisch kranke oder suchtkranke Täter untergebracht werden, die wegen ihrer Erkrankung nicht oder nicht voll schuldfähig sind. Außerdem kann für Täter, die als besonders gefährlich eingestuft werden, neben einer Freiheitsstrafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden.
Insbesondere die Zahl der nach § 63 StGB Untergebrachten steigt stetig an. Nach anhaltender Kritik des BVerfG an der großzügigen Anordnungspraxis, hat das Recht 2016 eine Reform erfahren. Nach wie vor ist die Unterbringung aber unbefristet. Ich verfüge über umfassende Erfahrung in diesem Bereich und stehe auch als Pflichtverteidigerin zur Verfügung.