„Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.“
§ 1 Abs. 2 JGG
Im Jugendstrafrecht gelten andere Regel als im Erwachsenenstrafrecht. Es soll nicht die Bestrafung im Vordergrund stehen, sondern der Erziehungsgedanke. Geeignete erzieherische Maßnahmen sollen verhindern, dass Jugendliche erneut straffällig werden. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Jugendgerichtshilfe. Sie nimmt eine sozialpädagogische Analyse des Beschuldigten vor und kann in der Hauptverhandlung eine sinnvolle Sanktionierung vorschlagen.
Die Begleitung durch einen Verteidiger ist sicher nicht bei jeder kleinen „Jugendsünde“ erforderlich.
Sind jedoch Eintragungen in das Führungszeugnis oder das Verkehrszentralregister zu befürchten, kann schnell die berufliche Zukunft des Jugendlichen betroffen sein. In solchen Fällen ist die Beauftragung eines Verteidigers unbedingt anzuraten. Erziehungsberechtigte können einen Verteidiger für ihre Kinder beauftragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Jugendstrafrecht auch auf junge Erwachsene angewandt, die zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.